Die Schulzuweisung ist im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob der Schulweg zumutbar ist. Das VG Leipzig geht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OVG Bautzen davon aus, dass Schulwege – einschließlich der notwendigen Fußwege zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs – von über 60 Minuten für Schüler an Grund – und Mittelschulen sowie Gymnasien unzumutbar sind. In dem von Pohle und Klatt Rechtsanwälte eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete das VG Leipzig die Sächsische Bildungsagentur, den gestellten Antrag noch einmal rechtsfehlerfrei zu bescheiden (VG Leipzig Az 4 L 494/14).

Die Sächsische Bildungsagentur wies in dem danach ergehenden Widerspruchsbescheid die von Pohle und Klatt Rechtsanwälte vertretene Schülerin ihrem Wunschgymnasium zu

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind mit * markiert.

Beitragskommentare