Kindergartenrecht
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Pohle beraten und vertreten zu allen Bereichen des Kindergartenrechts.
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Einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe, in einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter zu finden, ist insbesondere in Großstädten sehr schwierig. Es fehlt nach wie vor an einem den tatsächlichen Betreuungsbedarf deckenden Angebot. Einfacher könnte es für Familien ab dem 01. August 2013 werden. In § 24 Abs. 2 SGB VIII heißt es wie folgt:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Ab dem 01. August 2013 besteht ein Recht auf einen Kitaplatz für Einjährige. Fraglich ist jedoch, wie dieses Recht durchgesetzt wird. Zu beachten ist, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nur im Rahmen freier Kapazitäten besteht. Wichtig ist insbesondere, einen schriftlichen Antrag an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der gewünschten Einrichtung zu stellen. Wird dieser Antrag negativ beschieden, muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Um jedoch zu gewährleisten, dass zum 01. August 2013 ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt wird, ist es erforderlich, ein Eilverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht durchzuführen. Sollte ein Betreuungsangebot tatsächlich nicht bestehen, müsste darüber nachgedacht werden, Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen. Das VG Mainz hatte für eine vergleichbare Rechtslage ausgeurteilt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die einer Familie durch anderweitige Betreuung entstandenen Unterbringungskosten zu erstatten hat.
Pohle Rechtsanwälte beraten und vertreten Eltern sowohl in den verwaltungsrechtlichen Verfahren bei der Erlangung eines Kindergartenplatzes und auch bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht zur Verfügung stehender Betreuungsplätze.