Der von Pohle und Klatt Rechtsanwälte eingereichte Eilantrag auf Aufnahme am Reclam-Gymnasium war erfolgreich (VG Leipzig 4 L 495/14). Das VG Leipzig hatte entschieden, dass eine Vergabe von Schulplätzen aufgrund des Notendurchschnitts in der Bildungsempfehlung unzulässig sei. Es gelte für den Zugang zu allgemeinbildenden Schulen das Verbot der positiven Auslese. Die Begründung der Schulleiterin, der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der 5. Klasse stelle besondere Anforderungen an die Schüler, könne die vorgenommene Auswahlentscheidung nicht stützen. Denn die nach der Bildungsempfehlung zu berücksichtigenden Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht seien für die Frage, ob ein Kind den Anforderungen an eine Fremdsprache gerecht würde, wenig aussagekräftig.

Die Entscheidung des VG Leipzig bezieht sich allerdings nur auf Schulplatzbewerber, die das Reclam-Gymnasium als Erstwunsch angegeben haben.

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