Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Münster (Az. 2 L 3279/17) wird das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, einen jungen Mann, der auf der Innenseite seines linken Unterarmes eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt, zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeidienst zuzulassen. Entgegen der Auffassung des zuständigen Landesamtes stellt das Tragen eines sichtbaren, großflächigen Tattoos keinen absoluten Eignungsmangel dar. Denn für einen Eignungsmangel reiche es nicht aus, dass Teile der Bevölkerung großflächige Tätowierungen für unpassend oder unästhetisch hielten. Zudem deute die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Zulässig sei die Ablehnung eines Bewerbers allerdings dann, wenn es sich bei den Tätowierungen um gewaltverherrlichende Motive handele.