Pohle Rechtsanwälte waren für einen Studenten im Zweitstudium an der Universität Leipzig vor dem OVG Bautzen erfolgreich. Streitgegenstand war ein Gebührenbescheid über 500 € 

Nach Auffassung des OVG Bautzen war der angegriffene Gebührenbescheid rechtswidrig, da das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in § 12 dafür keine Ermächtigungsgrundlage darstellt. Andere Ermächtigungsgrundlagen gibt es nicht

Dieses Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für Studenten im Zweitstudium an Universitäten im Freistaat Sachsen. Solange der Gesetzgeber nicht nachbessert, darf die jeweilige Universität keine Zweitstudiengebühren erheben. Angefochtene Bescheide sind  rechtswidrig. Zuviel gezahlte Gebühren können zurück verlangt werden.