In der geltenden COVID Verordnung für das Saarland ist in § 6 geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und auf eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. § 1 Abs. 2 der Verordnung hingegen sieht lediglich ein Kontakverbot für den familiären Bezugskreis vor.

Das OVG erklärt, dass beide Regelungen widersprüchlich seien und deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Es sei Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Regelungen herzuführen. Wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot seien beide Regelungen zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Der Verordnungsgeber des Saarlandes kann neue Regelungen schaffen.

Quellen & Links: OVG Saarland Pressemitteilung 2/21

In anderen Bundesländern wie zum Beispiel den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt git es vergleichsweise Regelungen.

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